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Coricelesti's avatar

Der Part zur eidesstattlichen Versicherung ist schlicht unrichtig, wenngleich ein häufig vorkommender Irrtum. Im Strafgesetzbuch, konkret § 156, heißt es : "Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt (...), wird (...) bestraft." Die Presse ist vieles, aber sicherlich keine Behörde.

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Udo Schewietzek's avatar

Eine Anmerkung: das Thema "Eidesstattliche Versicherung" ist komplexer als hier beschrieben wird.

Das hat etwas mit der Stelle zu tun, vor der diese abgegeben wird.

Per se ist eine Eidesstattliche Versicherung, die gegenüber einem Verlag, bzw. Redaktion abgegeben wird, nicht zwingend strafbewehrt. Sie kann allerdings in einem weitere Fortgang einer dann möglichen juristischen Auseinandersetzung als strafbewehrte mögliche falsche Eidesstattliche Versicherung durch die Gegenseite eingeführt werden.

P.S in der Causa Lindemann habe ich das über Kommentare von Juristen hier bei FB lernen müssen.

Die Hausjuristen wissen sicher mehr.

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