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Der Part zur eidesstattlichen Versicherung ist schlicht unrichtig, wenngleich ein häufig vorkommender Irrtum. Im Strafgesetzbuch, konkret § 156, heißt es : "Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt (...), wird (...) bestraft." Die Presse ist vieles, aber sicherlich keine Behörde.

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Eine Anmerkung: das Thema "Eidesstattliche Versicherung" ist komplexer als hier beschrieben wird.

Das hat etwas mit der Stelle zu tun, vor der diese abgegeben wird.

Per se ist eine Eidesstattliche Versicherung, die gegenüber einem Verlag, bzw. Redaktion abgegeben wird, nicht zwingend strafbewehrt. Sie kann allerdings in einem weitere Fortgang einer dann möglichen juristischen Auseinandersetzung als strafbewehrte mögliche falsche Eidesstattliche Versicherung durch die Gegenseite eingeführt werden.

P.S in der Causa Lindemann habe ich das über Kommentare von Juristen hier bei FB lernen müssen.

Die Hausjuristen wissen sicher mehr.

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In einer Welt, die von Informationen überflutet ist und in der ständig versucht wird, uns durch algorithmische Technologien berechenbar zu machen, sind die Fakten manchmal schwer zu erkennen.

Die Arbeit der investigativen Journalisten ist eine der wertvollsten, wenn es darum geht, uns unberechenbar zu machen, das heißt, uns zu helfen, die Wahrheit zu erkennen und entsprechend zu handeln.

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